Böblingen>>Wirtschafts-/Sozialgeschichte>>Zuckerfabrik

Aus der Fabrikordnung der Böblinger Rübenzuckerfabrik

§1
Jeder Arbeiter tritt bei uns als Taglöhner ein und hat, wenn er wieder austreten will, dieses acht Tage vorher anzuzeigen,

§3
Das Geschäft dauert von Morgens 6 Uhr bis Abends 7 Uhr. Die Geschäftszeit derjenigen aber, welche abwechslungsweise bei Tag u. Nacht beschäftigt sind, währt je von 6 bis 6 Uhr. Spätestens beim letzten Glockenschlag muß jeder Arbeiter eingetreten sein. Zwischen 12 und 1 Uhr ist eine Feierstunde.

§6
Wer sich eine Veruntreuung irgend einer Art zu Schulden kommen läßt, z.B. Zucker ißt, Zuckerwasser trinkt, Zucker, Werkzeuge, Säcke u. dergl. unterschlägt oder entwendet, wird mit Verlust seines guthabenden Lohnes, zum Besten der Unterstätzungskasse, sogleich entlassen und unter Umständen der Behörde zur weiteren Bestrafung übergeben.

§11
Es besteht zur Unterstützung von kranken Fabrikarbeitern eine Kasse, in welche alle Arbeiter an Zahltagen von jedem Gulden Lohn einen Kreuzer einlegen. Ferner fallen dieser Kasse sämtliche Straf-und Trinkgelder zu, weshalb jeder, der im Dienste der Fabrik steht, etwaige ihm überreichte Trinkgelder in die Krankenkasse abzuliefern hat.

Alle Jahre wählen die Arbeiter aus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei Mitgliedern, welche die Fabrikverwaltung bei den Unterstützungen zu Rate ziehen wird. Über die Verwendung dieser Gelder wird den Arbeitern nach Ablauf jeder Campagne Mitteilung gemacht.

Außerdem werden die Arbeiter aufgefordert, die ihnen in jeder Beziehung vorteilhafte Fabrik-Sparkasse zu benützen, deren Statuten auf dem Comptoire gratis zu haben sind.

Böblingen, im August 1857

Die Verwaltung der Zuckerfabrik



Aus: Erich Kläger, Böblingen – Geschichte in Gestalten. Von den Anfängen bis zum Ende der Ära Brumme, Ameles Verlag, Böblingen 2003, S. 209

Diese Seite drucken
Fenster schließen