Betrachten wir zwei Dokumente des
Staatsarchivs von vielen, die über
den Ärger mit den Jagdsteinen
berichten. Alle Fälle sind ähnlich:
Die Gemmingen werfen der württem-bergischen Seite vor, nicht zu ver-hindern, dass ihre Jagdsteine immer
wieder ausgerissen werden. Da die
Beschädigung von Grenzsteinen
grundsätzlich mit schweren Strafen
bedroht war, zeigen diese dauernden
Vorkommnisse, dass hier - beson-ders auf Merklinger Seite, wo immer
wieder Untersuchungen stattfinden
mussten - viel Wut im Spiel war.
"Von Gottes Gnaden Carl,
Herzog zu Würtemberg und
Tek, ee.
Unseren Gruß zuvor
Wohledelgebohrner, liebe getreue!
Es hat die Marggräflich Badische
Regierung zu Karlsruhe in einer
unterm 27. Oct. 1779 an unsere
herzogliche Regierung erlassenen
Schreiben sich beschwert, daß in der
von dem dortigen Marggräfl. Hauß
zu Lehen rührenden von dem von
Gemmingen zu Mühlhausen
besizenden Jagd auf Heimsheimer,
Hausener und Merklinger Markung
von diesseitigen Unterthanen einige
Jagdsteine ausgerissen worden
seyen, und um deren
Wiedereinsezung angesucht..."
Transkribierter Text von 1793:
"...umritten die herzogl. Commissarii
mit jenseitigem Mandatario die
Grenzen, machten den Anfang bei
dem Dorff Perouse, bis an die Malms-heimer Hanfäcker, wo der 1.ste Stein
von 1708 neben seinem ehmaligen
Standpunkt unverrükt, gleichsam
schlafend, mit dem Gemmingischen
Jagdrecht lag.
Da dieser und die folgende Steine
zwar ausgerissen - aber nicht von
ihrem Standpunkt weggeschafft
worden; So fällt (= fehlt) alle Absicht,
deren Existenz zu vernichten, welche
von Gemmingen dem Oberforstamt
Leonberg..."
Wir erkennen, dass die württem-bergische Seite die Angelegenheit
herunterzuspielen versucht. Der
bildhafte Begriff vom "schlafenden
Stein" bedeutet sicher, dass das
Gemmingische Jagdrecht als nicht
mehr zeitgemäß gesehen wird.
Grenzsteine erzählen Geschichte: Die Merklinger Jagdsteine
Staatsarchiv Stuttgart: A 557 Bü 220
Jagdstreitigkeiten zwischen den Herren von Gemmingen und der Herrschaft Württemberg wegen der gemeinsamen Jagd bei
Heimsheim (Auszüge)
Darin: 1. 1443 November 26 Adelheid, Truchsessin von Höfingen verkauft an Graf Ludwig von Württemberg ihr Zehntel an der Stadt
Heimsheim mit Wildbännen, Weidraite, Zöllen, Geleiten und allen anderen Rechten für 1700 Gulden. Auszug aus dem Kellereilagerbuch...
2. 1481 Dezember 7, Urach (= WR 15011) Die Brüder Ott und Bernhard von Gemmingen geben die Jagd im Schellenberg, Appenberg,
Erhardsberg und im Flachtheimer Holz an Graf Eberhard den Älteren von Württemberg zurück; dagegen bleibt der Anteil des Grafen an der
gemeinsamen Jagd im Heimsheimer und Steinegger Wildbann in ihren Händen bis zur Auslösung der 3000 rheinischen Gulden, die ihr Vater
Dietrich von Gemmingen dem Grafen laut Schuldbrief von 24. April 1464 geliehen hat. Zwei Abschriften, 1 gleichzeitig, 1 aus dem 17. Jh.
3. Beschreibung des Gnadenjagens des Gumpold von Gültlingen bei ...Tiefenbronn, Heimsheim, o.D. (um 1450). 2 Abschriften 16. Jh.
...
6. 1572 März 1, Stuttgart Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg, vergleicht die fünf Vormünder der Kinder des Hans Dietrich von
Gemmingen zu Mühlhausen mit Herzog Ludwig von Württemberg wegen der Jagd in den Heimsheimer und Steinegger Wildbännen... Gaißberg,
Schonbühl und das Merklinger Holz sollen aber gemeinsame Mitjagen zwischen Gemmingen und Württemberg sein; dafür sollen die von
Gemmingen die Pfandsumme von 2000 Gulden in Weil der Stadt erheben.
7. 1584 Mai 1, Stuttgart Herzog Ludwig von Württemberg verleiht Hans Pleickardt von Gemmingen die hohe und niedere Jagd im Erhardsberg,
Appenberg und Gaißberg bei Obermönsheim (Leonberger Forst) als Gnadenjagen, wofür der von Gemmingen auf Anfordern des Herzogs zu
Hofdiensten mit zwei gerüsteten Pferden verpflichtet ist. Gleichzeitige Abschrift
8. 1584 Mai 10, Stuttgart Herzog Ludwig von Württemberg verleiht seine hohe und niedere Mitjagensgerechtigkeit als Gnadenjagen an Hans
Jakob und Hans Diepold von Gemmingen in den Hölzern, in denen Württemberg gemäß dem Vertrag von 1572 mit Gemmingen ein Mitjagen hat,
wofür die von Gemmingen auf Anforderung des Herzogs zu Hofdiensten mit gerüsteten Pferden verpflichtet sind.
...
11. 1608 Oktober 28, Stuttgart. Herzog Johann Friedrich von Württemberg verleiht seine hohe und niedere Mitjagensgerechtigkeit an Hans
Diepold, Hans Jakob und Karl Dietrich von Gemmingen (sonst wie Nr. 8).Abschrift o.D. (17. Jh.)
12. 1608 Sept. 11, Stuttgart. Reversbrief Hans Jakobs von Gemmingen für das Gnadenjagen. Aus dem Leonberger Forstlagerbuch von 1700,
...
14. 1647 Januar 26, Heimsheim. Bürgermeister und Gericht zu Heimsheim bezeugen, dass seit etwa 50 Jahren jeder reisige Schultheiß die niedere
Jagd auf Heimsheimer Markung zur Wahrung der württembergischen Forstobrigkeit und Jagensgerechtigkeit ohne Einspruch derer von
Gemmingen ausgeübt habe, so wie es der jetzige Schultheiß Melchior Bühler auch tue. - Siegler: Die Stadt Heimsheim.
Ausfertigung Papier, mit den Unterschriften der Bürgermeister und von zwei Gerichtsältesten.
15. Zwei Auszüge aus dem Leonberger Forstlagerbuch von 1699/1700 betr. das Jagen der Herren von Gemmingen.
16. 1715 Juli 16, Teinach
Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg vergleicht sich mit Wolfgang Dietrich von Gemmingen zu Mühlhausen wegen ihrer Jagdstreitigkeiten;
der von Gemmingen überläßt sein Mitjagensrecht an der hohen Jagd auf der ganzen Markung Heimsheim und auf Teilen der Markungen Hausen,
Merklingen und anderen dem Herzog; er erhält dafür die niedere Jagd in diesem Bezirk ganz zugestanden mit einem Wildbretdeputat. Zwei
gleichzeitige Abschriften 1 Bü (6 cm) (1443-) 1563-1719
A 557 Bü 227
Ausreissen von Jagdsteinen um den Gemmingischen Jagdbezirk auf den Markungen Heimsheim, Merklingen und Hausen durch württembergische
Untertanen
A 557 Bü 228
Jagdstreitigkeiten des Obristjägermeisters von Gemmingen zu Bruchsal mit dem Oberforstamt Leonberg wegen des Pfandschaftsjagens auf der
Markung Heimsheim; Plan eines Jagdaustausches
Darin: Zwei kolorierte Grundrisse des gemeinschaftlichen Jagddistrikts von Württemberg und Gemmingen zu Mühlhausen betr. das kleine
Waidwerk bei Heimsheim, gefertigt 1761 von Johann Georg Müller, Feldmesser zu Simmozheim, 42 x 29 cm, sowie 52 x 48 cm, o.D. (etwa
gleichzeitig)
<http://www.landesarchiv-bw.de/plink/?f=1-363018>