Urkunde über die Verlegung der äußeren Mühle zu Merklingen ins Gewand "Riemen" (1618) Übersetzung: Alfred Lutz, MerklingenBild: Teile der ersten zwei Zeilen der historischen Urkunde. (Urkunde im Staatsarchiv Stuttgart) Der Inhalt dieser Urkunde lautet - gekürzt und in verständliches Deutsch übertragen - etwa folgendermaßen:"Der Durchlauchtigste, hochgeborene Fürst und Herr, Johann Friedrich, Herzog zu Württemberg und Teck, Graf von Mömpelgard, Herr zu Heidenheim, hat uns, dem Michel Dürr Alt und Jung (also Vater und Sohn) auf unser untertänigstes Gesuch gestattet, dass wir die von dem Kloster Herrenalb uns als Erblehen überlassene Mahlmühle auf einen anderen, bequemeren Platz versetzen. Die neue Mühle hat zwei Mahlgänge und einen Gerbgang1*, außerdem eine Behausung (ein Wohnhaus) und eine Scheuer, sowie einige Wiesen, deren Lage durch die Benennung der anstoßenden Grundstücke näher beschrieben wird. In den folgenden (ausgewählten) Punkten sind die Rechte und Pflichten der Müller Michel Dürr alt und jung gegenüber ihrer Obrigkeit geregelt.
Der Herzog hat auch uns Pächtern vergönnt (d. h. erlaubt), dass wir in dem genannten Graben fischen dürfen. Was wir fangen, gehört zur Hälfte dem Klosterhof in Merklingen und der andere Teil uns. Falls wir aber unsere Hälfte verkaufen wollen, so müssen wir dies zuvor den Amtmann im Klosterhof wissen lassen und falls er es wünscht, müssen wir sie ihm zu kaufen geben und zwar ein Pfund große Fische für einen Schilling Heller und ein Maß kleiner Fisch für drei Schilling Heller, jedoch nichts verheimlichen, sondern den Fang allezeit offen darlegen. Den Bach aber, der von den Mühlrädern in die Würm herab läuft, behält sich der Herzog und das Kloster zum Fischfang vor, ohne dass wir, die Pächter, unsere Erben und Nachkommen sich darein mischen. 2. Der Herzog hat uns gnädig bewilligt und zugestanden, dass wir Pächter und jeglicher Müller, der in dieser Mühle wohnt, im Heuet, in der Ernte und bei sonstigen Anlässen vom Frondienst bezüglich der Klostergüter befreit sind. Was aber dem gemeinen Mann gegenüber dem Dorf zu Merklingen zu tun gebührt, sei es was es wolle, so wollen auch wir, wie jeder andere Müller im Ort unsere Schuldigkeit tun und uns dem gemeinen Landrecht unterwerfen. ... 3. Zugleich für unsere Erben und Nachkommen wollen wir wegen der uns erlaubten Veränderung der neuen Mühle und dem uns zusätzlich bewilligten Mahlgang anstelle der bisher gezahlten 14 Pfund2* nunmehr 20 Pfund gute württembergische Währung zahlen und zwar in vier Raten, jeweils auf die vier Fronfasten3*, die erste Rate gleich nach Fertigstellung des neuen Mühlebaues und fürderhin ewiglich fortzusetzen. Der Zins ist an den Amtmann oder seinen Stellvertreter auf unsere Kosten und auf unsere Gefahr, abzugsfrei und ohne Kosten zu zahlen, und zwar ohne Rücksicht auf Notrecht, Krieg oder Bann. ... 6. Das Mühlwerk ist immer so anzustellen, dass die Mühle zwar angetrieben wird, jedoch durch "Schwöllung des Wassers" (Aufstauen) niemand kein Schaden zugefügt werde. ... 10. Die Verhängung von Strafen steht dem Herzog als Landesfürsten, keineswegs aber denen von Merklingen zu. ...
Geschehen und gegeben zu Merklingen, den siebenten Monatstags Juli als man von Christi Geburt gezählt, eintausend sechshundert und achtzehn Jahre."
Anmerkung: Die Urkunde dürfte von einem Schreiber des Klosterhofs verfasst worden sein. Sie trägt keine Unterschriften der Müller, offenbar waren diese des Schreibens unkundig. Diese Seite drucken Fenster schließen |
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