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Wasserrecht - Mühlengerechtigkeit – Mühlbann

Autor: Klaus Philippscheck
Was die Wassermühlen anbelangt, so bestand früher das Wasserrecht, auch Mühlenregal genannt. Das heißt, dass ausschließlich der Landesherr oder der Staat das Recht hatte, die Wasserkraft öffentlicher Flüsse zum Mühlenbetrieb zu verwenden, zu vergeben oder zu überwachen. Daher konnte die Genehmigung zur Anlage von Wassermühlen und Mühlkanälen, also die Mühlengerechtigkeit, nur durch besondere staatliche Erlaubnis erworben werden. In der Regel wurde sie nur gegen eine ständige Abgabe, den Mühlzins oder Wasserfallzins, erteilt. (Mit dem Wasserrecht ist es übrigens heute noch ganz ähnlich; allerdings ist das Wasserrecht Sache der Bundesländer.)

Der Umfang der Rechte eines Müllers bestimmte sich durch die Festlegung der Breite und der Tiefe des Gewässers. Diese erfolgte durch eine amtliche Normierung der Breite des Mühlendammes oder des obersten Balkens des in den Fluss gebauten Wehrs, hinter welchem sich das Wasser anstaut. Die Höhe des Wasserstandes, bis zu der die Stauung geschehen durfte, wurde durch den senkrecht in den Fluss eingerammten Eichpfahl fixiert. Der Pfahl trug oft eine Kupferkappe, in der früher das herrschaftliche Wappen, die Jahreszahl der Setzung und oben ein sogenannter Eichnagel eingeschlagen war. Es galt die Formel:
    „Eine Fliege, die sich auf den Eichnagel setzt, darf niemals ihre Flügel mit Wasser benetzen."
Da Hochwässer die Eichpfähle immer wieder hinwegrissen, musste ihre Lage, vor allem in der Höhe, protokollarisch genauestens festgehalten werden. Die ganze Aktion des Vermessens und Setzens eines Eichpfahles dauerte meist mindestens zwei Tage. In dieser Zeit mussten die Amtspersonen vom Müller verköstigt werden, was meist ziemlich teuer kam.

Wehr

Bild: Das Wehr direkt an der Döffinger Stegmühle. Die Höhe des Stellbrettes ist limitiert. (Foto: Klaus Philippscheck)

Der sogenannte Mühlzwang (oder Mühlbann) kam in früheren Jahrhunderten vielfach vor und bestand in der Festlegung, die Bewohner eines bestimmten Bezirks zu zwingen, nur bei einer bestimmten Mühle mahlen zu lassen. Damit wurde ein Wettbewerb zwischen den Mühlen verhindert und durch das dadurch erhöhte Mahllohnniveau konnten zusätzliche Einnahmen für die Herrschaft erzielt werden. Viele der Mühlenpächter hatten nur wenig von so erzwungenen hohen Gebühren, da auch ihre Pachtzahlungen an den herrschaftlichen Eigentümer erhöht wurden. Dieser Mühlbann ist allerdings ab dem 18. Jahrhundert Schritt um Schritt beseitigt worden.

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